(1) Dem Rechnungsprüfungsausschuss obliegt die örtliche und überörtliche Rechnungsprüfung nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.
(2) Zum Zuständigkeitsbereich des Rechnungsprüfungsausschusses gehört auch die Vorberatung der Prüfungsberichte aus örtlichen und überörtlichen Prüfungen.