(1) Der Haupt- und Finanzausschuss (HFA) ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nach der Geschäftsverteilung dem Fachbereich „Organisation und Finanzen“ zugeordnet sind soweit nicht nachfolgend anders geregelt.

 

(2) Die Angelegenheiten der Abfallwirtschaft werden im Haupt- und Finanzausschuss vorberaten.

 

(3) Der Haupt- und Finanzausschuss ist darüber hinaus für alle Angelegenheiten zuständig, für die nicht die ausschließliche Zuständigkeit des Rates besteht und die nicht im Einzelfall einem anderen Ausschuss übertragen worden sind oder bei denen es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt (Auffangzuständigkeit).

 

(4) Er stimmt die Arbeiten aller Ausschüsse aufeinander ab.

 

(5) Der HFA berät und entscheidet in folgende Angelegenheiten, soweit nicht der Rat der Gemeinde zuständig ist:

 

  • Haushaltssatzung einschließlich Stellenplan
  • Instrumente und Maßnahmen zur Haushaltssteuerung
  • Gebühren- und Beitragssatzungen
  • Gebührenbedarfsberechnungen für alle Bereiche
  • Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sowie Gebäuden
  • Gestattungsverträge
  • Beteiligungsangelegenheiten
  • Planung der Verwaltungsaufgaben von besonderer Bedeutung
  • Organisationsangelegenheiten, soweit sie nicht in die Zuständigkeit der Bürgermeisterin fallen
  • Interkommunale Zusammenarbeit
  • Angelegenheiten des Öffentlichen Personennahverkehrs
  • Tourismus- und Kulturförderung
  • Städtepartnerschaften
  • Angelegenheiten der Wirtschaftsförderung
  • Grundstücksangelegenheiten
  • Anschaffungen für den gemeindlichen Bauhof
  • die Gewährung von Haushaltsmitteln an kulturtragende, karitative und Sportvereine sowie Bildungseinrichtungen, zu deren Finanzierung die Gemeinde nicht verpflichtet ist, auch im Rahmen kommunaler Investitionsförderung
  • Breitbandausbau
  • die Stundung, Verrentung und Niederschlagung von Geldforderungen der Gemeinde aus öffentlich-rechtlichen Abgabeverhältnissen und aus privaten Rechtsgeschäften bis zu einem Höchstbetrag von 15.500 €, (gilt nicht für die Eigenbetriebe),
  • den Erlass von Geldforderungen der Gemeinde aus öffentlich-rechtlichen Abgabeverhältnissen und privaten Rechtsgeschäften bis zu einem Höchstbetrag von 8.000 €, (gilt nicht für die Eigenbetriebe),
  • Mitgliedschaften in Vereinen, privat- und öffentlich-rechtlichen Organisationen und Verbänden.

Unsere Mitglieder im Ausschuss